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Werkstattrechnung / Kostenvoranschlag oder Gutachten
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Sicherlich stellt auch die Werkstattrechnung nach erfolgter Reparatur (sofern kein Totalschaden vorliegt) einen Nachweis über die Schadenshöhe dar. Jedoch ist damit noch kein Beweis erbracht, daß diese Reparatur in dem Umfang nötig war und dass nur Schäden aus dem betreffenden Unfallgeschehen behoben worden sind. Dies gibt der regulierenden Versicherung einen idealen Ansatzpunkt, die Begleichung der Rechnung vollkommen oder teilweise abzulehnen, woraufhin die Werkstatt an ihren jeweiligen Auftraggeber (und das sind Sie!) herantritt.

Wer stellt bereits im Vorfeld der Reparatur verbindlich fest, ob evtl. Totalschaden eingetreten ist?

Wer ermittelt den Nutzungsausfall, die Wertminderung, den Wiederbeschaffungswert oder Restwert für Ihr Fahrzeug?

Verzichten Sie nicht auf Ihr Recht einer unabhängigen Beweissicherung! Sie haben nach einem Haftpflichtschaden freie Gutachterwahl!

Warum sollte kein Gutachter der gegnerischen Versicherung beauftragt werden? - > Wenn man sich selbst die Höhe des Schadens heraussuchen kann, die man begleichen muss, wird dieser Betrag wohl in jedem Fall so gering wie möglich und nicht so hoch wie erforderlich ausfallen!

Anmerkung: Nur bei Bagatellschäden (unter ca. 1500,00 DM) sollte keine Gutachten erstellt werden, es sei denn an dem Fahrzeug ist Totalschaden eingetreten. Da der Geschädigte i.d.R. Kfz-technischer Laie ist und den Umfang des Schadens nicht selbst beurteilen kann, sollte er immer einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen hinzuziehen. Wenn der Schaden als Bagatellschaden eingestuft werden muss, wird der Kfz-Sachverständige von sich aus auf diesen Umstand und die damit verbundene weitere Vorgehensweise unabhängig und neutral hinweisen.

Für Kostenvoranschläge wird eine seriöse Werkstatt i.d.R. Kosten berechnen, die bei Reparatur wieder verrechnet werden. Viele Versicherungen lehnen es ab, diese Kosten zu übernehmen, mit dem Hinweis, der Geschädigte brauche ja nur das Fahrzeug reparieren zu lassen um die Kosten für den Kostenvoranschlag wieder zurück zu bekommen. Damit wird aber der Geschädigte durch die Versicherung der gesetzlichen Möglichkeit beraubt, sein Fahrzeug z.B. nicht oder auch selbst oder in eigener Regie zu reparieren.

Mit der Beauftragung eines freien Kfz-Sachverständigen zur Begutachtung des Schadens hat der Geschädigte nicht nur die Gewähr, dass der Schaden an seinem Fahrzeug in vollem Umfang erkannt und aufgenommen wird, er geht auch den Auseinandersetzungen mit der Versicherung von vorne herein aus dem Weg. In Verbindung mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts seines Vertrauens hat er auch die Gewähr, dass ihm der entstandene Schaden vollständig und ohne ungerechtfertigte Abzüge oder „vergessene“ Positionen erstattet wird.

 

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