Die Crash-Abrechnung:
Welche Rechte hat der Geschädigte?
Wie kommt er zu seinem Geld?Kaum vorstellbar: Fast 56 Millionen Mark zahlen die
Haftpflicht-Versicherungen für Schäden, die Pkw verursachen. Jeden Tag! 8392 Unfälle
werden im Schnitt täglich abgewickelt - macht im Jahr eine Summe von mehr als 20,3
Milliarden Mark. Beim größten Teil aller Fälle gibt es keine Probleme, Streit mit
Versicherungen ist die Ausnahme. Klar: Automatisch gibt es natürlich kein Geld. Der
Geschädigte muß schon seine Forderungen stellen - und sollte deshalb seine Rechte
kennen.
Sachverständigen-Gutachten
Der Sachverständige spürt auch verborgene Schäden auf -
etwa an tragenden Teilen. Der Geschädigte hat Anspruch auf ein Schadengutachten, den
Sachverständigen darf er selber wählen. Über die Notwendigkeit liegen Sachverständige
und Versicherungen im Dauerstreit. Die Versicherungen verweisen darauf, daß bei üblichen
Blechschäden ein Kostenvoranschlag der Werkstatt ausreiche. Zusätzliche Honorare
verteuerten den Schadenaufwand. Was die Sachverständigen bestreiten. Wie auch immer: Die
Entscheidung bleibt beim Geschädigten. Bis 1000 Mark Schaden darf er aber keinen
Gutachter beauftragen.
Reparatur
Der dickste Brocken eines Unfalls mit reinem Sachschaden ist
die Reparaturrechnung. Grundsätzlich besteht Anspruch auf Instandsetzung in einer
Vertragswerkstatt. Der übliche Weg der Bezahlung: die Werkstatt repariert, holt sich die
Kosten bei der gegnerischen Versicherung.
Fiktive Abrechnung
Wer den Schaden nicht beheben lassen will, lieber selber
repariert oder das Fahrzeug verkauft, darf mit der Versicherung in Höhe des Gutachtens
abrechnen - eine sogenannte "fiktive Abrechnung".
Blechschaden: Polizei rufen?
Wenn es nicht nur um einen Kratzer geht, sollte die Polizei
gerufen werden. Unbedingt aber, wenn:
- der Unfallgegner einen alkoholisierten Eindruck macht.
- er Papiere nicht vorweisen kann, die Versicherung nicht kennt.
- Fahrer und Halter nicht identisch sind (Führer- und
Fahrzeugschein).
- es sich um ein Fahrzeug aus dem Ausland handelt.
Auch wenn der Unfallgegner die Schuld übernimmt und
verspricht, seine Versicherung sofort zu informieren, sollte der Geschädigte sich nicht
darauf verlassen. Besser: den Schaden der gegnerischen Haftpflicht selber melden. Kennt
der Fahrer seine Versicherung nicht, kann sie anhand des Kennzeichens über die
Service-Hotline der Versicherer telefonisch erfragt werden: 0180-25026. Auch die eigene
Versicherung sollte vorsichtshalber immer informiert werden. Denn leider kommt es häufig
vor, daß Schuldige den Spieß später schnell umdrehen und sich selbst als Opfer angeben.
Nach dem Motto: Wer zuerst meldet, liegt vorn.
Totalschaden
Grundsätzlicher Anspruch: fachgerechte Reparatur in einer
Werkstatt der entsprechenden Automarke. Bei einem Totalschaden wird der
"Wiederbeschaffungspreis" eines gleichwertigen Gebrauchten gezahlt. Basis ist
ein Gutachten, abzüglich des Restwertes. Gegebenenfalls muß die Versicherung nachweisen,
wie dieser Restwert erzielbar ist, etwa einen örtlichen Aufkäufer nennen. Ausnahme: Will
der Geschädigte seinen Wagen weiterfahren, zahlt die Versicherung trotzdem. Die
Reparaturkosten plus Wertminderung dürfen aber höchstens 30 Prozent über dem
Wiederbeschaffungspreis ohne Abzug des Restwertes liegen.
Wertminderung
Sinkt der Wiederverkaufswert des Autos trotz fachgerechter
Reparatur, wird dieser Wertverlust ersetzt.
Mietwagen
Kosten für einen Mietwagen während der Reparaturzeit werden
erstattet. Der Geschädigte sollte vor der Anmietung zwei bis drei Vergleichsangebote
einholen. Natürlich wird ein Leihwagen nicht in jedem Fall gezahlt. Zum Beispiel, wenn
die Strecken so kurz sind, daß ein Taxi billiger wäre. Deshalb besser vorher mit der
Versicherung sprechen.
Nutzungsausfall
Wer keinen Mietwagen will, kann auch Nutzungsausfall wählen.
Er beträgt, je nach Fahrzeuggröße in elf Klassen gestaffelt, 50 bis 190 Mark pro Tag.
Anwalt
Beauftragt der Geschädigte einen Anwalt, zahlt die
gegnerische Haftpflicht das Honorar. Bei klarer Rechtslage und reibungsloser Bezahlung
wird ein Anwalt nicht nötig. Wichtig ist er dagegen bei Verletzungen und unklarer Schuld.
Schmerzensgeld
Ein schwieriges Kapitel: das Schmerzensgeld. Grundsätzlich
steht es einem Verletzten zu. Für leichte Verletzungen (Prellungen, Abschürfungen,
Schleudertrauma) gibt es meist keine müde Mark. Auch vor Gericht werden Betroffenen oft
erschreckend niedrige Summen zugesprochen. Deshalb rechtzeitig einen Anwalt einschalten.
Telefon- und Portokosten
Ein kleiner Posten zu guter Letzt: Telefon- und Portokosten
können pauschal mit 50 Mark abgerechnet werden. Höhere Beträge nur mit Belegen.
Fazit: Wer unschuldig Schäden aus einem
Verkehrsunfall erleidet, ist bei der Haftpflicht kein Bittsteller. Er muß aber seinen
Teil zur Abwicklung beitragen.
Roland Bunke
Quelle: www.autobild.de/archiv/ausgaben/1999/02/07/service/
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