Stuttgart (ACE) Wer im
Ausland in einen Unfall verwickelt wird sollte den Schaden umgehend seiner heimatlichen
Versicherung melden, rät der ACE Auto Club Europa. Grund: Langwierige Unfallregulierungen
im Ausland können zu einer Fristüberschreitung der Kaskoansprüche führen, die laut
Versicherungsvertragsgesetz (§ 12) nach Ablauf von zwei Jahren verfallen. Bleibt der
Versuch einer Schadensregulierung im Urlaubsland erfolglos, so kann der Versicherte nach
Verstreichen dieser Frist keine Ansprüche mehr gegenüber seiner deutschen Versicherung
geltend machen. Diese kostspielige Erfahrung
machte jetzt ein deutscher Versicherungsnehmer, dessen Auto aufgrund eines Verkehrsunfalls
während einer Auslandsreise stark beschädigt wurde. Die hinzugezogene Polizei stellte
Fremdverschulden fest, Unfallverursacher war demnach also nicht der Urlauber. Dieser
entschloss sich daraufhin, seine Reparaturkosten zunächst bei der ausländischen
Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners einzufordern, um so eine Rückstufung im
Schadenfreiheitsrabatt der eigenen Kaskoversicherung zu vermeiden. Das Verfahren endete
nach mehreren Jahren allerdings mit einem Richterspruch, der die Haftungsansprüche im
Ausland wider erwarten ablehnte. Der Versuch, daraufhin die deutsche Versicherung zur
Schadensregulierung heranzuziehen schlug jedoch fehl: die Ansprüche waren inzwischen
verjährt.
Der ACE empfiehlt daraus Lehren zu ziehen und Unfallschäden
im Ausland der eigenen Versicherung grundsätzlich zu melden, und zwar auch dann, wenn
damit gegebenenfalls eine Rückstufung im Kasko-Vertrag in Kauf genommen werden muss. Das,
so der ACE, sei in aller Regel billiger, als kostspielige Reparaturen später aus eigener
Tasche zahlen zu müssen.
12WP217/8..99
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