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Vorsicht bei Schadensregulierung im Ausland

Verjährungsfrist bei Kaskoversicherung

Auto Club Europa
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08/99
  
Stuttgart (ACE) – Wer im Ausland in einen Unfall verwickelt wird sollte den Schaden umgehend seiner heimatlichen Versicherung melden, rät der ACE Auto Club Europa. Grund: Langwierige Unfallregulierungen im Ausland können zu einer Fristüberschreitung der Kaskoansprüche führen, die laut Versicherungsvertragsgesetz (§ 12) nach Ablauf von zwei Jahren verfallen. Bleibt der Versuch einer Schadensregulierung im Urlaubsland erfolglos, so kann der Versicherte nach Verstreichen dieser Frist keine Ansprüche mehr gegenüber seiner deutschen Versicherung geltend machen.

Diese kostspielige Erfahrung machte jetzt ein deutscher Versicherungsnehmer, dessen Auto aufgrund eines Verkehrsunfalls während einer Auslandsreise stark beschädigt wurde. Die hinzugezogene Polizei stellte Fremdverschulden fest, Unfallverursacher war demnach also nicht der Urlauber. Dieser entschloss sich daraufhin, seine Reparaturkosten zunächst bei der ausländischen Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners einzufordern, um so eine Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt der eigenen Kaskoversicherung zu vermeiden. Das Verfahren endete nach mehreren Jahren allerdings mit einem Richterspruch, der die Haftungsansprüche im Ausland wider erwarten ablehnte. Der Versuch, daraufhin die deutsche Versicherung zur Schadensregulierung heranzuziehen schlug jedoch fehl: die Ansprüche waren inzwischen verjährt.

Der ACE empfiehlt daraus Lehren zu ziehen und Unfallschäden im Ausland der eigenen Versicherung grundsätzlich zu melden, und zwar auch dann, wenn damit gegebenenfalls eine Rückstufung im Kasko-Vertrag in Kauf genommen werden muss. Das, so der ACE, sei in aller Regel billiger, als kostspielige Reparaturen später aus eigener Tasche zahlen zu müssen.

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