Verletzungsfolgen Sind Sie beim Unfall verletzt worden, gehen Sie bitte umgehend zum Arzt, um
Art und Umfang der Verletzungen feststellen zu lassen. Selbst wenn die Schmerzen sich erst
einen oder mehrere Tage nach dem Unfall einstellen, sollten Sie nicht zögern, den Arzt
aufzusuchen. Nur so kann z.B. eine Verletzung dokumentiert werden, die zu einer
Schmerzensgeldforderung führt. Lassen Sie sich hierüber und auch über weitergehende
Ansprüche von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl unterrichten.
Schadenfeststellung
Am besten besprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt, ob es sich
empfiehlt, bei einem größeren Schaden einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen.
Reparaturauftrag
Sofern kein Bagatellschaden vorliegt, sollte vor
Auftragserteilung die Schadenhöhe durch ein Gutachten oder einen Kostenvoranschlag
festgestellt werden.
Eigenreparatur
Es steht Ihnen frei, Ihr beschädigtes Kfz selbst zu
reparieren. Sie müssen dennoch die Reparaturkosten laut Gutachten oder Kostenvoranschlag
einer Fachwerkstatt ersetzt bekommen.
Wichtig:
Bei Eigenreparatur oder auch falls das Fahrzeug unrepariert
weitergenutzt wird, kann der Versicherer nach der Rechtsprechung die Reparaturkosten auf
der Basis ortsüblicher Lohnkosten ansetzen, wenn die Gutachtens- oder
Kostenvoranschlagswerte darüber liegen.
Rechtsanwalt
Sie haben das Recht, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens
einzuschalten. Dieser sollte sofort nach dem Unfall beauftragt werden, damit er alles
weitere Erforderliche veranlassen kann.
Rechtsanwaltskosten
Soweit die Forderung gegen die gegnerische Versicherung
berechtigt ist, muß diese auch die vollen Kosten des Rechtsanwaltes übernehmen.
Sachverständigenkosten
Bei Schäden, die über der Bagatellschadensgrenze liegen,
oder bei der Gefahr des wirtschaftlichen Totalschadens, muß die Versicherung die Kosten
für die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen übernehmen.
Mietwagenkosten
Für die Dauer des Fahrzeugausfalls kann ein Mietwagen
beansprucht werden, wenn dieser geschäftlich oder auch privat benötigt wird. Bei nur
kurzzeitigem oder geringem Fahrbedarf sollte auf Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel
zurückgegriffen werden (Schadenminderungspflicht). Wegen zum Teil erheblicher
Preisunterschiede sollten Sie auf alle Fälle Preisvergleiche anstellen, um keine
Nachteile zu erleiden. Nähere Einzelheiten - u.a. auch zu der Frage, wie Sie einen Abzug
für ersparte Eigenkosten vermeiden - erklärt Ihnen Ihr Rechtsanwalt.
Nutzungsausfallentschädigung
Wenn Sie keinen Mietwagen nehmen, können Sie
Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen
Fahrzeugtyp. Den aktuellen Betrag für Ihren Pkw oder Ihr Kraftrad erfahren Sie beim ADAC
oder Ihrem Rechtsanwalt.
Kostenübernahme-/Abtretungserklärung
In bestimmten Fällen ermöglicht es Ihnen eine vom
Versicherer ausgestellte Kostenübernahmeerklärung, einen Mietwagen zu nehmen oder das
reparierte Kfz herauszubekommen, ohne selbst zahlen zu müssen. Die Kosten werden jeweils
direkt vom Versicherer beglichen. Mit einer Abtretungserklärung berechtigen Sie die
Mietwagenfirma bzw. die Werkstatt, direkt mit der gegnerischen Versicherung abzurechnen.
Wichtig:
Beschränken Sie die Abtretungserklärung nur auf die
Position "Mietwagenkosten" bzw. "Reparaturkosten". Unterschreiben Sie
keine pauschale Abtretungserklärung. Werden Ihre Ansprüche nicht in vollem Umfang von
der gegnerischen Versicherung beglichen, kann die Forderung trotz der Abtretung gegen Sie
geltend gemacht werden. Diese vereinfachten Abrechungsverfahren ersetzen nicht direkte
Verhandlungen wegen der Schadenersatzansprüche zwischen dem Geschädigten oder dem
Rechtsanwalt seines Vertrauens und der Versicherung.
Abfindungserklärung:
Eine solche Erklärung ist nur im Zusammenhang mit
Personenschäden üblich. Unterschreiben Sie keinesfalls ohne Beratung durch Ihren
Rechtsanwalt.
Finanzierungskosten:
Wenn Sie nicht in der Lage sind, den Schaden aus eigenen
Mitteln vorzufinanzieren, teilen Sie dies der gegnerischen Versicherung umgehend mit.
Fordern Sie diese zur Zahlung eines Vorschusses bis zu einem datumsmäßig festgelegten
Termin auf und kündigen Sie an, daß Finanzierungskosten
("Unfallfinanzierungskredit") berechnet werden, wenn der Vorschuß nicht
fristgerecht eingeht. Zur Vermeidung einer finanziellen Einbuße sollten Sie Ihren
Rechtsanwalt befragen.
Kaskoversicherung:
Bei einem unverschuldeten Unfall sollten Sie Ihre
Kaskoversicherung nicht einschalten. Zum einen wird in der Regel nur der reine Sachschaden
bzw. der Wiederbeschaffungswert abzüglich Selbstbeteiligung bezahlt (also z.B. nicht
Mietwagenkosten etc). Zum anderen wird der Schadenfreiheitsrabatt gekürzt.
Ausnahme:
Besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen
Neuwagen, was Ihnen Ihr Rechtsanwalt sagen kann, oder ereignet sich der Unfall in einem
Land, in welchem die Regulierung erheblich mehr Zeit in Anspruch nimmt als in Deutschland,
so kann es finanziell günstiger sein, von vorneherein die Kaskoversicherung in Anspruch
zu nehmen. Dies führt jedoch zur Rückstufung in der Kaskoversicherung, wobei die
Mehrprämie in der Regel vom Unfallgegner nicht ersetzt wird. Ggf. können
Selbstbeteiligung und andere Positionen bei der gegnerischen Versicherung gefordert
werden. Näheres hierzu erfahren Sie bei Ihrem Rechtsanwalt. |