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„Vorrang hat mit Sicherheit das Unfallopfer“

Fragen an Erich Steffen, ehemaliger Vorsitzender des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs

Auto, Motor & Sport
auto, motor & sport
05/98
  
ams: Wer den Unfallschaden hat, der wird mittlerweile dazu angehalten seine Ersatzforderungen so gering wie möglich zu halten. Steht das in Einklang mit der Gesetzgebung?

Steffen: Der Geschädigte hat Anspruch auf jenen Geldbetrag, den er benötigt, um den Unfallschaden vollständig und fachgerecht beheben zu lassen.. Die Reparatur muß zwar wirtschaftlich vernünftig geschehen, aber Vorrang hat, daß das Unfallopfer so gestellt wird, als sei der Schaden nicht eingetreten. Und nicht das Interesse von Schädiger und Haftpflichtversicherer an der Geringhaltung der Kosten

ams: In der letzten Zeit wird verstärkt die Höhe der von Kraftfahrzeug- Sachverständigen festgestellten Kosten, die für die Reparatur anfallen, kritisiert. Muß man sich vorrechnen lassen, „daß es auch billiger geht“?

Steffen: Auch für diese Kosten ist maßgebend, was ein wirtschaftlich denkender Autobesitzer, der die Mittel dazu hat, für eine vollwertige Reparatur aufwenden würde. Der würde nicht die billigste Werkstatt, sondern eine Kundendienstwerkstatt beauftragen und auf neue Originalersatzteile Wert legen. Er kann dabei die Preise der Werkstatt seines Vertrauens zugrunde legen

ams: Muß das Unfall-opfer seinen Wagen reparieren lassen?

Steffen: Nein. Das Gesetz spricht ihm den Betrag zu, den der Sachverständige für eine fachkundige Reparatur ermittelt hat. Selbst in den Fällen, wenn der Geschädigte den Wagen billigst oder gar nicht reparieren läßt. Was er mit dem Geld anfängt, geht den Schädiger beziehungsweise dessen Versicherung nichts an

ams: Wer ein Auto verkaufen will, das bei einem Unfall beschädigt wurde, muß die Preisvorstellungen oft nach unten korrigieren. Wer muß diese Preisdifferenz ausgleichen?

Steffen: Diese Differenz, wir sprechen vom merkantilen Minderwert, muß die gegnerische Haft-pflichtversicherung ebenfalls ausgleichen. Und zwar selbst dann, wenn der Betroffene noch gar nicht an einen Verkauf des Unfallwagens denkt.

ams: Häufig ist der Wagen so demoliert, daß eine Reparatur nicht mehr sinnvoll scheint. Was steht dem Unfallopfer dann zu?

Steffen: Übersteigen die Reparaturkosten den Preis für einen gleichwertigen Gebrauchtwagen um mehr als 30 Prozent, dann ist die Reparatur unwirtschaftlich. Dann kann nur der Betrag verlangt werden, den das Unfallopfer für den Kauf eines gleichwertigen Gebr auchtwagens benötigt. Maßgebend ist, was er an seinem Wohnort bei einem Autohändler seines Vertrauens dafür bezahlen muß. Anrechnen lassen muß er sich den Restwert seines Unfallwagens. Aber nur soviel, wie er bei seinem Händler noch dafür erhalten kann.

Quelle: Auto, motor und sport Heft 5/1998

 

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