Unfall gehabt? Auto reparieren
lassen? Dann haben Sie jetzt einen Unfallwagen - und der ist weniger wert als ein
vergleichbares Auto ohne Unfall. Denn wird ein Auto bei einem Unfall beschädigt, ist es
für immer mit einem Makel behaftet - daran ändert in der Regel auch die eleganteste und
zuverlässigste Reparatur nichts. Der Verlust
beim Verkauf eines Unfallwagens geht jedoch nicht immer zu Lasten des Verkäufers.
Wer unschuldig in einen Unfall verwickelt worden ist, kann
nämlich der gegnerische Haftpflichtversicherung nicht nur die Reparatur in Rechnung
stellen, sondern auch den Wertverlust. Dabei ist es egal, ob das Auto sofort verkauft wird
oder nicht. Im Versicherungsdeutsch heißt das: Der "merkantile Minderwert" wird
erstattet.
Das Problem: Für die Ermittlung des Wertverlustes gibt es
keine allgemein verbindliche Formel. Einige Versicherungsgesellschaften richten sich nach
Sachverständigengutachten, andere orientieren sich an den Reparaturkosten, der
Laufleistung und dem Zeitwert.
Nach dem sogenannten Hamburger Modell stehen dem Versicherten
bei bis zu 20.000 Kilometer Laufleistung des beschädigten Autos 30 Prozent der
Reparaturkosten als Ausgleich für den Wertverlust zu. Bei bis zu 50.000 Kilometer
Laufleistung sind es nur noch 20 Prozent, bei 75.000 Kilometer noch 15 und bei 100.000
Kilometer Laufleistung zehn Prozent der Reparaturkosten.
"Man kann dem Verbraucher nur eine grobe Orientierung
geben", sagt Uwe Schmidt-Kasparek vom Verband der Autoversicherer: "Je höher
die Werkstattrechnung, desto höher fällt in der Regel der Wertausgleich aus."
Daran orientiert sich auch das folgende Berechnungsmodell,
das der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Volker Nilgens für motor-presse-online
entwickelt hat: Es stützt sich auf die gängige Praxis der Mehrheit der Versicherer und
liefert Ihnen einen Richtwert (für Juristen: nach der Methode Ruhkopf/Sahm). Es kann
allerdings durchaus sein, daß Ihre Versicherung anders rechnet. Aber immerhin haben Sie
dann schon mal eine Zahl, mit der Sie argumentieren können.
In einigen Fällen allerdings zahlen die Versicherungen in
der Regel gar keinen Ausgleich: wenn das Auto älter als fünf Jahre ist, schon mehr als
100.000 Kilometer zurückgelegt hat oder sein Wiederbeschaffungswert unter 40 Prozent des
einstigen Neupreises liegt. Dann liegt nach der Rechtsprechung kein Minderwert vor und die
Versicherung muß folglich nicht zahlen. Auch für Bagatellschäden gibt es von der
Versicherung keinen Ausgleich. Bagatellschäden liegen dann vor, wenn der Reparaturaufwand
unter zehn Prozent des Wiederbeschaffungswertes liegen.
Volker Panecke ist Redakteur bei AUTO/Straßenverkehr,
Volker Nilgens arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf und hat sich auf
Verkehrs- und Reiserecht spezialisiert |