In einer Presseinformation weist
der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das
Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK -, dem mehr als 750 selbständige
Kfz-Sachverständigenbüros angehören, darauf hin, daß in sogenannten
Totalschadenfällen die Abwicklung des Unfallschadens besonders schwierig sein kann. Erreichen die Reparaturkosten 75 % des sogenannten Wiederbeschaffungswertes
des Fahrzeuges und entschließt sich der unfallgeschädigte Autofahrer, sein Fahrzeug
nicht mehr instand setzen zu lassen, kann die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung
den Unfallschaden abrechnen auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des
Restwertes.
Gerade bei der Restwertermittlung kommt es häufig zu
Überraschungen. Die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung benennt Restwertangebote,
die nicht selten deutlich über den Restwertangeboten liegen, die der Sachverständige im
Gutachten ermittelt hat. Entscheidend ist jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes -
AZ VI ZR 181/92; Urteil vom 6. April 1993 - der Restwert, den der Kfz-Sachverständige am
allgemeinen Markt, d. h. am Markt der seriösen Gebrauchtwagenhändler und der
Vertragshändler ermittelt hat. Verkauft der Geschädigte sein Fahrzeug zu diesem Preis
bevor konkrete höhere Angebote der Versicherung vorliegen, trifft ihn kein Verschulden.
Die höheren Angebote, die viele Versicherer regelmäßig vorlegen, beruhen auf Angeboten
sogenannter spezialisierter Restwerthändler. In diesen Fällen kann insbesondere auch
nicht ausgeschlossen werden, daß lediglich der Fahrzeugbrief von Bedeutung ist.
Der BVSK rät bei Unfallfahrzeugen, bei denen die
Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 50 % überschreiten, zu einer
Entwertung des Fahrzeugbriefes bei den Zulassungsstellen, wie es auch das
Bundesverkehrsministerium vorschlägt.
So kann der unfallgeschädigte Autofahrer sicherstellen, daß
mit seinem Fahrzeug kein unseriöser Briefehandel oder unseriöser Reparaturtourismus in
osteuropäische Länder betrieben wird?
Wünscht der Unfallgeschädigte seriöse Angebote, wo er sein
totalbeschädigtes Fahrzeug "loswerden" kann, so kann er ohne Mehrkosten bei dem
von ihm beauftragten Sachverständigen entsprechende Nachweise erfragen.
Erreichen die Reparaturkosten, die der Sachverständige
ermittelt hat, nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes, kann der Geschädigte im
übrigen sein Fahrzeug instand setzen lassen, obwohl es wirtschaftlich eigentlich unsinnig
ist. Bekundet der Geschädigte durch fachgerechte Instandsetzung sein besonderes Interesse
am Erhalt seines Fahrzeuges, hat er Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, auch wenn
diese oberhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen. Voraussetzung ist allerdings, daß die
Reparaturkosten, die der Sachverständige ermittelt, nicht über 130 % des
Wiederbeschaffungswertes liegen. |