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Vorsicht bei Totalschaden

BVSK
Verbandsinfo
02/98
  
In einer Presseinformation weist der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK -, dem mehr als 750 selbständige Kfz-Sachverständigenbüros angehören, darauf hin, daß in sogenannten Totalschadenfällen die Abwicklung des Unfallschadens besonders schwierig sein kann.

Erreichen die Reparaturkosten 75 % des sogenannten Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges und entschließt sich der unfallgeschädigte Autofahrer, sein Fahrzeug nicht mehr instand setzen zu lassen, kann die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung den Unfallschaden abrechnen auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes.

Gerade bei der Restwertermittlung kommt es häufig zu Überraschungen. Die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung benennt Restwertangebote, die nicht selten deutlich über den Restwertangeboten liegen, die der Sachverständige im Gutachten ermittelt hat. Entscheidend ist jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes - AZ VI ZR 181/92; Urteil vom 6. April 1993 - der Restwert, den der Kfz-Sachverständige am allgemeinen Markt, d. h. am Markt der seriösen Gebrauchtwagenhändler und der Vertragshändler ermittelt hat. Verkauft der Geschädigte sein Fahrzeug zu diesem Preis bevor konkrete höhere Angebote der Versicherung vorliegen, trifft ihn kein Verschulden. Die höheren Angebote, die viele Versicherer regelmäßig vorlegen, beruhen auf Angeboten sogenannter spezialisierter Restwerthändler. In diesen Fällen kann insbesondere auch nicht ausgeschlossen werden, daß lediglich der Fahrzeugbrief von Bedeutung ist.

Der BVSK rät bei Unfallfahrzeugen, bei denen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 50 % überschreiten, zu einer Entwertung des Fahrzeugbriefes bei den Zulassungsstellen, wie es auch das Bundesverkehrsministerium vorschlägt.

So kann der unfallgeschädigte Autofahrer sicherstellen, daß mit seinem Fahrzeug kein unseriöser Briefehandel oder unseriöser Reparaturtourismus in osteuropäische Länder betrieben wird?

Wünscht der Unfallgeschädigte seriöse Angebote, wo er sein totalbeschädigtes Fahrzeug "loswerden" kann, so kann er ohne Mehrkosten bei dem von ihm beauftragten Sachverständigen entsprechende Nachweise erfragen.

Erreichen die Reparaturkosten, die der Sachverständige ermittelt hat, nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes, kann der Geschädigte im übrigen sein Fahrzeug instand setzen lassen, obwohl es wirtschaftlich eigentlich unsinnig ist. Bekundet der Geschädigte durch fachgerechte Instandsetzung sein besonderes Interesse am Erhalt seines Fahrzeuges, hat er Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, auch wenn diese oberhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen. Voraussetzung ist allerdings, daß die Reparaturkosten, die der Sachverständige ermittelt, nicht über 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen.

 

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