Beweissicherung, fehlt: mögliche
Nachteile bei späterer Überprüfung der Rechnung und Feststellung des tatsächlich
erforderlichen Reparaturumfanges sowie bei Streitigkeiten über den Unfallhergang
(Unfallrekonstruktion ohne Lichtbilder in guter Qualität nicht möglich). Bei Differenzen über die Schadenhöhe mit dem Unfallgegner fehlen
Beweismöglichkeiten. Besonders bei neueren Fahrzeugen mit großflächigen Stoßfängern
wird der Schaden bei oberflächlicher Betrachtung häufig unterschätzt. Bei Bekanntwerden
der effektiven Reparaturkosten entsteht dadurch oft beim Verursacher ein Betrugsverdacht,
der ohne Gutachten nur schwer widerlegt werden kann.
Generell läßt sich - falls Zweifel bezüglich des
Unfallherganges oder der Schadensschilderung aufkommen - ein Betrugsvorwurf nur sehr
schwer entkräften.
Wenn im Beschädigungsbereich Altschäden (Beschädigungen,
Unterrostungen o. ä. vorhanden sind, kann die Versicherung Abzüge in Ansatz bringen.
Differenzen über die Höhe dieser Abzüge können nur durch ein Gutachten ausgeräumt
werden.
Eine Wertminderung wird nicht festgestellt und eventuell Vergessen.
Bei späterem Verkauf des reparierten Fahrzeuges kann
der Halter Nachteile dadurch haben, daß er einem Käufer kaum mehr nachweisen kann, daß
sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde; er hat weder eine Zweitschrift
des Gutachtens noch aussagekräftige Lichtbilder vom beschädigten Fahrzeug.
Da eine Bewertung des Fahrzeuges nicht durchgeführt wird,
werden eventuelle Wirtschaftliche Totalschäden nicht erkannt. Möglicherweise treten
dadurch Probleme bei der Schadenregulierung auf, wenn nachträglich von der Versicherung
eine Bewertung erfolgt. Der Halter ist dabei auf die Feststellungen der Versicherung
angewiesen und hat keine Kontrollmöglichkeit (Waffengleichheit).
In diesen Fällen wird auch der Restwert nicht nach
objektiven Kriterien (Angebote regionaler und seriöser Händler, keine Angebote von
Personen, die die Reparaturkosten aus besonderen Gründen niedriger
kalkulieren) festgestellt. Auch hier ist der Halter der Versicherung ausgeliefert.
Markenhändlern stehen bei Fremdfabrikaten bzw. freien
Werkstätten von allen Fahrzeugtypen meist keine Kalkulationsunterlagen zur Verfügung.
Der Händler kann unter diesen Umständen selbst keine Rechnung, nach Herstellervorgaben
erstellen. Möglicherweise wird dann der tatsächliche Reparaturaufwand in der Rechnung
nicht vollständig wiedergegeben.
Bei nachträglichen Differenzen über die Schadenhöhe hat
die Werkstätte keine ausreichenden Beweismöglichkeiten.
Bei Differenzen über Reparaturzeiten hat die Werkstätte
keinen Rückhalt. Dadurch können Probleme bei der Erstattung der Ausfallkosten
(Leihwagen, Nutzungsentschädigung) entstehen.
Bei der Beurteilung, ob Abschleppen nach dem Unfall
erforderlich ist, gibt es nachträglich häufig kaum noch Möglichkeiten der Abgrenzung.
Der Sachverständige legt dagegen bereits im Gutachten fest, ob das Fahrzeug noch
verkehrssicher und fahrbereit war.
Die Frage einer eventuell durchzuführenden Notreparatur
läßt sich ohne Gutachten nur eingeschränkt beurteilen. Auch dadurch können
Schwierigkeiten bei der Erstattung von Ausfall- oder Leihwagenkosten vor oder während der
Reparatur entstehen. |