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Unfallgeschädigte verzichten häufig auf Wertminderung

BVSK
Verbandsinfo
   
Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK - weist darauf hin, daß in der Regel nur durch Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen nach einem unverschuldeten Unfall die dem Geschädigten zustehende Wertminderung ermittelt wird. Nach den Erfahrungen der Sachverständigen des größten Verbandes unabhängiger Kfz-Sachverständiger in Deutschland verzichten geschädigte Autofahrer in vielen Fällen auf Schadenersatzzahlungen in erheblichen Höhe, weit der Anspruch auf Wertminderung nicht geltend oder in nur geringer Höhe geltend gemacht wird.

Die Wertminderung wird nach ständiger Rechtsprechung immer dann bezahlt, wenn für das beschädigte Fahrzeug bei späterer Veräußerung ein’- geringerer Preis erzielt werden kann. als für, ein unfallfreies Fahrzeug. Die sogenannte merkantile Wertminderung wird auch dann bezahlt. wenn die Reparatur durchgeführt wurde und aus technischer Sicht keine Nachteile mehr vorhanden sind.

Es entspricht den Erfahrungen auf dem Automobilmarkt. daß Unfallfahrzeuge. selbst wenn sie perfekt instandgesetzt wurden, z. T. deutlich geringere Preise erzielen, als Fahrzeuge, die sich mit dem Prädikat ”unfallfrei’ schmücken können.

Bei neuen und hochwertigen Fahrzeugen kann die Wertminderung durchaus DM 10.000,- und mehr ausmachen. Selbst bei älteren Fahrzeugen sind DM 500,- Wertminderung jedoch keine Seltenheit.

Viele Haftpflichtversicherer stehen auf dem Standpunkt, daß die Wertminderung nur dann auszuzahlen ist, wenn diese auch vom Geschädigten geltend gemacht wird. Verzichtet der Geschädigte also aus Unkenntnis auf den Schadenposten Wertminderung, verzichtet er häufig auf ihm zweifelsfrei zustehende Ersatzleistungen. Den Nachteil hat er spätestens bei einem späteren Verkauf des Fahrzeuges zu tragen. Dann ist es in aller Regel aber zu spät für die Geltendmachung der Wertminderung. Auch wenn häufig argumentiert wird. die Wertminderung könne mit Berechnungsformeln von jedem Laien ermittelt werden, zeigt die Praxis, daß gerade bei der Ermittlung der Wertminderung der besondere Sachverstand des Kfz-Sachverständigen gefragt ist. Nur er kennt aufgrund seiner besonderen Sachkunde die regionalen ’Marktgegebenheiten und kann unter Berücksichtigung des Schadenbildes und des Fahrzeugmarktes die Wertminderung korrekt berechnen. Entscheidend ist auch, daß nur durch Einschaltung eines Sachverständigen gewährleistet ist. daß die ermittelte Wertminderung auch in einer möglichen Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und der gegnerischen Haftpflichtversicherung als Beweismittel Bestand hat.

Gerade aus diesem Grund empfehlen Automobilklubs und Verbraucherschutzverbände sowie Anwaltschaft regelmäßig. nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Kfz-Sachverständigen mit der Schadenfeststellung zu beauftragen. Hinweise einiger Versicherungsgesellschaften. daß die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen nicht erforderlich sei, sind regelmäßig für den Geschädigten unbeachtlich und dienen offensichtlich vor allen Dingen dem Ziel, Ansprüche des geschädigten Autofahrers eingrenzen zu können.

Nach ständiger Rechtsprechung werden die Kosten für die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen nur dann nicht übernommen, wenn es für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist. daß es sich bei dem eingetretenen Schaden um einen sogenannten Bagatellschaden handelt. Indiz für das vorliegen eines Bagatellschadens sind Reparaturkosten unterhalb von DM 1.000,-. Vereinzelt wurde diese nur als Anhaltspunkt dienende Grenze auf bis zu DM 1.500.- angehoben, ohne daß hier schon eine verbindliche Tendenz festgestellt werden kann.

Trotz dieser eindeutigen Rechtsprechung tragen einige Versicherer vor, daß die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen auch bei Schäden von DM 3.000.00, DM 4.000,00 oder DM 5.000,00 gegen die sogenannte Schadenminderungspflicht verstoßen würde. Diese Aussage ist schlichtweg falsch und sollte keinen Geschädigten davon abhalten, sich bei der Durchsetzung seiner Ansprüche sowohl eines Kfz-Sachverständigen ende auch eines Verkehrsrechtanwaltes bedienen.

Weitere Informationen erteilt auch der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK - über seinen Zentralruf-. Tel: 030/253785-0

 

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