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Verkehrsunfall - Wenn´s mal auf der Straße kracht

Welche Rechte und Pflichten hat man als Unfallbeteiligter?
Von Sigrid Born und Nicole Würth

WISO Fernsehmagazin
WISO Magazin
03/99
  
Auf Deutschlands Straßen kracht es jährlich rund 2.250.000 mal. In etwa fünf bis zehn Prozent der Fälle gibt es nachträglich Streit über die Schuld. Am Unfallort selbst macht man sich häufig noch keine großen Gedanken. Man tauscht die Adressen aus und fährt nach Hause. Doch spätestens dann kommen einem die Zweifel.

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie folgende Punkte beachten, die WISO in Form einer Checkliste für Sie zusammengestellt hat:

WISO-Tip:

  • Bewahren Sie eine billige Kamera im Auto auf, und machen Sie damit Aufnahmen von der Unfallstelle. Fotografieren Sie das Unfallgeschehen von allen Seiten. Bei Übersichtsaufnahmen sollten Sie vermeßbare Punkte, wie Kanaldeckel, Straßenleuchten, Verkehrsschilder und Bäume im Bildausschnitt mitfotografieren. Damit ersparen Sie sich Ärger bei der Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens. Ergänzen Sie die Fotos durch Skizzen.
  • Bei geringem Schaden sollten Sie die Unfallposition mit Kreide (im Verbandskasten) markieren und dann zur Seite fahren.
  • Halten Sie die genaue Unfallzeit fest.
  • Notieren Sie Namen, Adresse und Kennzeichen sowie die Versicherung des Unfallgegners. Lassen Sie sich als Beweis für die Richtigkeit den Ausweis zeigen. Will der Unfallgegner keine Angaben zu seiner Versicherung machen, können Sie diese beim Zentralruf der Autoversicherer in Erfahrung bringen. Sie müssen dafür das Schadensdatum, das Kennzeichen sowie den Namen des Unfallgegners angeben.
  • Auch wenn der Unfall noch so belanglos erscheint, notieren Sie Namen und Adressen aller Zeugen. Falls sich die Zeugen zuvor entfernt haben, geben Sie eine Zeitungsannonce auf.
  • Unfallprotokoll ausfüllen (erhältlich beim ADAC), in dem alle Beteiligten den Unfall aus ihrer Sicht schildern.
  • Unterschreiben Sie kein Schuldanerkenntnis, sonst könnte Ihre eigene Haftpflichtversicherung gegen Sie später Regreßanspüche geltend machen.
  • Wenn sonst niemand am Unfallort anwesend ist, dann warten Sie eine nach den Umständen angemessene Zeit (abhängig von Unfallschwere, Tageszeit und Örtlichkeit), und hinterlassen Sie Namen und Anschrift am Unfallort. Aber: Der Zettel oder die Visitenkarte unter den Scheibenwischer geklemmt allein genügt nicht. Sie müssen sich zudem unmittelbar bei der Polizei melden oder über die Zulassungsstelle den Halter des Wagens ermitteln und sich mit ihm sofort in Verbindung setzen. Tun Sie das nicht, riskieren Sie eine Strafe wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Achtung: Sie können sich nicht nur als Fahrer eines Kraftfahrzeuges strafbar machen. Gleiches gilt auch für Beifahrer, Radfahrer oder Fußgänger.
  • Helfen Sie Verletzten am Unfallort. Wer nicht hilft, kann sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen.
  • Gehen Sie bei Schmerzen und Verletzungen immer gleich zum Arzt. Nur so kann eine Verletzung dokumentiert werden, die später zu einem Schmerzensgeldanspruch führt.
  • Bei hohem Sachschaden oder bei Verletzten sollten Sie auf jeden Fall die Polizei rufen. Gleiches gilt, wenn Straftaten im Spiel sind, wenn also einer der Beteiligten beim Unfall beispielsweise alkoholisiert war. In den genannten Fällen ist die Polizei verpflichtet, an den Unfallort zu kommen. Ist ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen ohne Versicherungsnachweis beteiligt, sollten Sie ebenfalls die Polizei informieren. In der Regel wird Sie auch in diesem Fall am Unfallort erscheinen.

Die Reparatur

Für Ihr beschädigtes Fahrzeug können Sie als Geschädigter nach einem Verkehrsunfall vom Unfallgegner in der Regel Schadensersatz verlangen. Sie können Ihren Wagen auf Kosten des Gegners beziehungsweise seiner Versicherung also reparieren lassen. Dabei haben Sie das Recht, den Wagen in eine Werkstatt Ihres Vertrauens zu bringen. Sie können die Reparatur aber auch als Hobbybastler selbst ausführen und erhalten trotzdem Schadensersatz. Vor der Reparatur sollten Sie die Schadenshöhe allerdings in einem Gutachten festlegen lassen. Bei Schäden, die über der Bagatellgrenze von rund 1.000 Mark liegen, oder bei der Gefahr des Totalschadens muß die gegnerische Versicherung die Kosten für die Einschaltung eines unabhängigen Gutachters bezahlen. Bei geringeren Schäden genügt meistens ein Kostenvoranschlag, der ebenfalls von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattet wird. Im Zweifelsfall sollten Sie Kontakt mit der gegnerischen Versicherung aufnehmen und klären, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist. Wichtig: Sie haben das Recht, selbst einen Gutachter auszuwählen. Bezüglich der Kosten (rund 500 Mark) müssen Sie dann allerdings in Vorlage treten.

Falls Sie Ihren Wagen nicht reparieren lassen wollen, weil es sich beispielsweise nur um einen Blechschaden handelt, dann können Sie auch auf Gutachterbasis abrechnen. Die im Gutachten genannten Reparaturkosten werden Ihnen dann erstattet. Wurde in dem Gutachten zudem ein merkantiler Minderwert festgelegt, bekommen Sie diesen ebenfalls ausbezahlt.

Wenn eine Reparatur technisch nicht mehr möglich ist, oder wenn das Fahrzeug zwar repariert werden könnte, der Aufwand dafür aber in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Preis steht, zu dem man auf dem Gebrauchtwagenmarkt ein gleichwertiges Auto erhält, liegt ein Totalschaden vor. Der zweite Fall ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges um mehr als 30 Prozent übersteigen. In diesem Fall kommt nur noch eine Abrechnung auf der Basis Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert in Frage.

Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs

Wollen Sie sich nach dem Totalschaden wieder einen Gebrauchtwagen kaufen, können Sie in der Regel die Reparaturanfälligkeit des ausgesuchten Wagens schlecht abschätzen. Sie haben deshalb die Möglichkeit, sich fachmännischen Rat zu holen. Diese Kosten für die Gebrauchtwagenuntersuchung werden unter Umständen ebenfalls von der gegnerischen Versicherung ersetzt.

Mietwagenkosten

Während der Dauer des Fahrzeugausfalls können Sie sich einen Mietwagen nehmen. Normalerweise dürfen Sie den Fahrzeugtyp mieten, den Sie vor dem Unfall gefahren haben. Die gegnerische Versicherung muß Ihnen dann diese Mietwagenkosten für ein vergleichbares Fahrzeug ersetzen. Allerdings kann von diesen Kosten die Versicherung des Unfallgegners Abzüge in Höhe von 15 bis 20 Prozent vornehmen, da während dieser Zeit an ihrem eigenen Auto praktisch kein Verschleiß auftritt und keine Kosten entstehen. Entscheiden Sie sich jedoch für einen Mietwagen einer niedrigeren Klasse, dann wird dieser Abzug oft nicht angerechnet. Stimmen Sie sich deshalb mit der Versicherung diesbezüglich ab. Ganz gleich ob Sie sich für den gleichen Fahrzeugtyp oder eine niedrigere Klasse entscheiden, Sie sollten ein möglichst günstiges Mietwagenangebot wählen. Um sicher zu gehen, empfiehlt es sich auf jeden Fall, zwei oder drei Mietwagenfirmen anzurufen und sich zu erkundigen, was das gewünschte Modell pro Tag kosten würde. Sie haben als Geschädigter nämlich eine Schadensminderungspflicht. Aus dem gleichen Grund sollten Sie bei nur kurzzeitigem oder geringem Fahrbedarf auf ein Taxi oder auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. Am besten Sie fragen auch hier bei der Versicherung nach und sprechen sich mit ihr ab. Wichtig: In bestimmten Fällen ermöglicht es Ihnen eine vom Versicherer ausgestellte Kostenübernahme, einen Mietwagen zu nehmen oder die Reparatur durchführen zu lassen, ohne selbst bezahlen zu müssen. Die Kosten werden dann direkt vom Versicherer beglichen. Mit einer Abtretungserklärung berechtigen Sie die Mietwagenfirma beziehungsweise die Werkstatt, direkt mit der gegnerischen Versicherung abzurechnen.

Nutzungsausfall

Nehmen Sie den vorübergehenden Ausfall Ihres Fahrzeuges in Kauf, und verzichten Sie auf einen Mietwagen, dann können Sie Nutzungsausfall verlangen. Diesen bekommen Sie für jeden Tag, an dem Sie das Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen können. Dazu gehört vor allem die Zeit, die der Sachverständige braucht, um das Gutachten zu erstellen sowie natürlich die Reparaturdauer. Haben Sie zunächst einen Mietwagen genommen und diesen vor Ende der Reparatur abgegeben, bleibt es Ihnen unbenommen, nun für den Rest der Reparaturdauer ebenfalls Nutzungsausfall geltend machen. Bei einem Totalschaden können Sie in der Regel einen Nutzungsausfall von 14 Tagen geltend machen. Dieser ist noch nicht einmal konkret nachzuweisen. Vorsicht: Sie müssen sich in absehbarer Zeit tatsächlich wieder ein Fahrzeug beschaffen. Fahren Sie länger als drei Monate kein Fahrzeug, dann wird vermutet, daß Sie keinen Nutzungswillen gehabt haben. Sie gehen dann leer aus. Die Höhe des Nutzungsausfalls richtet sich im übrigen nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Den aktuellen Betrag für ihren PKW oder Ihr Kraftrad erfahren Sie beim ADAC oder Ihrem Anwalt. Achtung: Nutzungsausfall wird Ihnen nur gezahlt, wenn Sie die Möglichkeit hatten, den Wagen auch zu nutzen. Wurden Sie beispielsweise stationär im Krankenhaus behandelt, konnten Sie den Wagen nicht benutzen. Gleiches gilt für Auslandsreisen.

Eine Entschädigung steht Ihnen in diesen Fällen nur dann zu, wenn der Wagen üblicherweise und regelmäßig auch von Familienangehörigen gefahren wird. Rechnen Sie auf Gutachterbasis ab, müssen Sie ebenfalls auf Nutzungsausfall verzichten, denn hier konnten Sie Ihren Wagen ja nutzen. Wurde bei dem Verkehrsunfall nicht Ihr Kraftfahrzeug sondern Ihr Fahrrad beschädigt, können Sie ebenfalls Nutzungsausfall geltend machen, wenn Sie das Fahrrad zuvor regelmäßig benutzt haben. Je nach Kaufpreis, Art des Rades und seinem Alter werden fünf bis zwölf Mark pro Tag zugesprochen.

Wertminderung

Unter Umständen können Sie auch eine Wertminderung für Ihr Fahrzeug geltend machen. Mit dieser soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, daß sich das Unfallfahrzeug in der Regel nur zu einem niedrigeren Preis verkaufen läßt als ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug. Der sogenannte merkantile Minderwert wird in der Regel von dem Gutachter bestimmt. Fehlt eine solche Angabe, dann sollten Sie unbedingt den Gutachter darauf aufmerksam machen. Bei Fahrzeugen, die älter sind als vier bis fünf Jahre oder bereits mehr als 100.000 Kilometer gefahren sind, wird in der Regel keine Wertminderung bezahlt.

Weitere Erstattungen

Wissen sollten Sie auf jeden Fall auch, daß Ihnen eine Unkostenpauschale für Telefon- und Portokosten zusteht. Diese Pauschale beträgt derzeit zwischen 45 und 60 Mark.

Trifft außerdem den Fahrer des Wagens ein Verschulden, so können Sie auch Schmerzensgeld geltend machen. Die Höhe des Schmerzensgeld bemißt sich nicht nach bestimmten Sätzen. Anhaltspunkte bieten hier Gerichtsurteile zu vergleichbaren Fällen. Bei schwersten Dauerschäden haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf eine Schmerzensgeldrente.

Mitverursachung

Natürlich sind die Fälle in der Praxis nicht immer so einfach gelagert, daß einer der Beteiligten den Unfall zu 100 Prozent verschuldet hat und der andere gar nicht. Häufig liegt auch ein Mitverschulden des Unfallgegners vor. Wenn sich bei einem Verkehrsunfall beide Beteiligten ordnungswidrig verhalten haben, weil etwa der eine mit überhöhter Geschwindigkeit, der andere unter Verletzung der Wartepflicht gefahren ist, findet eine Abwägung des beiderseitigen Fehlverhaltens statt. Die Schadensersatz hängt dann davon ab, inwieweit der Schaden von dem einem oder dem anderen verursacht worden ist. Das Ergebnis der Abwägung drückt sich häufig in einer sogenannten Haftungsquote aus. Unter Umständen kann das Fehlverhalten des einen allerdings als so erheblich angesehen werden, daß sich das Verschulden des anderen auf Null reduziert. Daneben kann es sogar sein, daß Sie ohne Verschulden zur Haftung herangezogen werden. Jedes Fahrzeug trägt nämlich die sogenannte Betriebsgefahr in sich.

Neben den erläuterten Ansprüchen gibt es in Einzelfällen noch eine breite Palette von weiteren Haftungsarten. So können Sie unter Umständen Abschleppkosten oder Verdienstausfall geltend machen. Bei Tötung eines Angehörigen können Sie die Beerdigungskosten oder den entzogenen Unterhalt ersetzt bekommen.

WISO-Tip: Holen Sie sich diesbezüglich den Rat Ihres Anwaltes oder fragen Sie beim ADAC nach.

Um Ihre Ansprüche durchsetzen zu können, haben Sie die Möglichkeit direkt gegen die gegnerische Versicherung vorzugehen. Sie müssen sich also nicht erst an den Fahrer oder den Halter des Wagens halten. Außerdem haben Sie hierbei das Recht, einen Anwalt Ihres Vertrauens einzuschalten. Soweit die Forderung gegen die gegnerische Versicherung berechtigt ist, muß diese auch die Kosten für den Rechtsanwalt übernehmen.

Wenn Halter und Kraftfahrzeugnummer nicht ermittelt werden können

Bei einem Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug, dessen Nummer und Halter nicht ermittelt werden können, zum Beispiel weil der Fahrer Fahrerflucht begangen hat, bleiben sie nicht unbedingt auf Ihren Kosten sitzen. Gleiches gilt für Unfälle, die durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurden, das nicht versichert war. Sie können sich an den Verein der Verkehrsopferhilfe wenden. Bei Schäden, die durch ein nicht versichertes Fahrzeug verursacht wurden, bezahlt die Verkehrsopferhilfe in der Regel den erlittenen Personen- und Sachschaden, wenn Sie diese nicht von anderer Seite ersetzt bekommen, zum Beispiel auch nicht von der Kaskoversicherung. Wenn das Fahrzeug und dessen Halter nicht ermittelt werden können, gibt es grundsätzlich nur Ersatz für Personenschäden, nicht aber für Sachschäden.

Beteiligung eines im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugs

Ansprüche aus Haftpflichtschäden, an denen ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug beteiligt war, können Sie direkt beim Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft geltend machen. Die Schadensmeldung sollte allerdings Namen und Anschriften der am Schadensfall unmittelbar Beteiligten, Ort und Zeit des Schadensfalles, Namen und Anschrift des Versicherers des ausländischen Schädigers, dessen Versicherungsschein-Nummer, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs des Schädigers und des Geschädigten sowie Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens, bei dem der Geschädigte versichert ist, enthalten.

 

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